3. Die Vorinstanz (vgl. Urteil, Erw. V) verpflichtete den Kläger zur Bezahlung von Kinder- und Ehegattenunterhalt ab dem 2. Oktober 2022. In seiner Berufung verlangt der Kläger eine Reduktion des Kinderunterhalts generell auf Fr. 2'050.00 und die Aufhebung des Ehegattenunterhalts ab dem 1. -8-