5]), was denn auch in der von der Beklagten mit Eingabe vom 10. Juli 2023 eingereichten "Auskunft über Personendaten" der Einwohnerkontrolle R. vom 6. Juli 2023 seine Bestätigung findet. Ihr "prozessualer" Antrag, der Kläger sei (unter Androhung des Nichteintretens auf die Berufung im Säumnisfall) zu verpflichten, "seine aktuelle Wohnadresse und seinen Meldestatus in der Schweiz (Wohngemeinde) zu nennen" (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 2.2), ist deshalb abzuweisen.