Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO sind die Parteien genau zu bezeichnen, d.h. unter Angabe des vollständigen Namens und der Adresse. Die genaue Bezeichnung ist erforderlich, um deren Identität festzustellen und Zweifel darüber auszuschliessen, wer gegen wen klagt (KILLIAS, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO], Bern 2012, N. 4 f. zu Art. 221 ZPO). Bei natürlichen Personen genügen in der Regel Name, Vorname und Adresse. Als Adresse einer natürlichen Person gilt grundsätzlich die Wohnsitz- oder allenfalls die Zustelladresse (vgl. BGE 4A_364/2013 Erw. 16 mit Hinweisen).