, Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). Im summarischen Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. BGE 5A_297/2016 Erw. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). -7- 2. 2.1. Die Beklagte bemängelt, dass der Kläger in Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a ZPO nur eine Zustelladresse (bei einer Treuhandfirma) und nicht seine Wohnadresse nenne. Er habe auszuführen und nachzuweisen, warum er sich derzeit wo aufhalte. Sie gehe davon aus, dass er sich ins Ausland, konkret nach U., abgesetzt habe (Berufungsantwort, S. 3, 9).