Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 417 Erw. 2.2.4); die Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben vom 22. Juni 2023 und 19. Juli 2023 (Kläger) resp. vom 14. Juli 2023 (Beklagte) und die zu deren Beleg neu eingereichten Unterlagen sind folglich unbeachtlich, soweit damit die Berufung des Klägers resp. die Berufungsantwort der Beklagten ergänzt werden. Im Übrigen gilt die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw.