Eventualiter sei von Amtes wegen eine Strafanzeige wegen mutmasslicher Urkundenfälschung gegen Unbekannt einzureichen. Es sei das Verfahren bis Vorliegen der Untersuchungsergebnisse über die Echtheit des Dokuments zu sistieren, dies jedenfalls dann, wenn dieses Dokument überhaupt für relevant zur Entscheidfindung erachtet werden sollte. Subeventualiter sei die Berufungsbeklagte von der Vertraulichkeitspflicht gemäss Verfügung der Vorinstanz vom 24.03.2023, Ziff. 3, partiell bzw. gegenüber der Staatsanwaltschaft T. zwecks Einreichung einer eigenen Strafanzeige gegen Unbekannt zu befreien."