2. Eventuell sei der Entscheid zur Neubeurteilung "im Sinne der Erwägungen des Obergerichts" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte der Kläger, es sei ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren, und es sei seiner Berufung in den angefochtenen Punkten aufschiebende Wirkung zu erteilen. 2.2. Mit Berufungsantwort vom 7. Juni 2023 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Zudem stelle sie die folgenden prozessualen Anträge: -5-