3.1 Der Kläger sei zu verpflichten, für C. monatlichen Unterhalt von Fr. 2'050.00 zu bezahlen. 3.2. Es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten ab 1. April 2023 keinen persönlichen Unterhalt bezahlen kann. 6. Eventuell sei zu verfügen, dass der vom Kläger der Beklagten zu leistende Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.00 unter Anrechnung bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids zu leisten sei.