6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.00 zu bezahlen." 2. 2.1. Gegen den ihm am 17. Mai 2023 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 30. Mai 2023 fristgerecht (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO) Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen: Er beantragt zusammengefasst: " 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3.1, 3.2, 4.3 und 6 aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: