1.5. Mit Verfügung vom 24. März 2023 wurde die Beklagte (u.a.) antragsgemäss (Eingabe des Klägers vom 23. März 2023) dazu angehalten, die vom Kläger eingereichte Klagebeilage 15 ([datierter Entwurf für einen Beitrag in der Presse]) unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall vertraulich zu behandeln. Mit Verfügung vom 5. April 2023 wurde das Verhandlungsprotokoll berichtigt. 1.6. Mit Entscheid vom 5. April 2023 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts, u.a.: " 2. 2.1. […] C. […] wird unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt […]. […]