1.4. Am 1. März 2023 fand vor dem Gerichtspräsidium Q. die Verhandlung statt. In seiner Replik beantragte der Kläger u.a. die alternierende Obhut über C. und die Festsetzung von angemessenen Kinderunterhaltsbeiträgen. Auf die Festlegung von Ehegattenunterhalt für die Beklagte sei zu verzichten. In ihrer Duplik hielt die Beklagte an ihren Anträgen fest. Anschliessend wurden die Parteien befragt, und es wurden Vergleichsgespräche geführt, die jedoch scheiterten. Den Parteien wurde eine erstreckbare Bedenkfrist von zehn Tagen angesetzt, um Vergleichsgespräche zu führen. -3-