1.2. Mit Klageantwort vom 10. November 2022 beantragte die Beklagte u.a. ihrerseits die Obhut über C. (Ziff. 3), die Zuweisung des [...] zur Benützung (Ziff. 8) sowie im Unterhaltspunkt: " 6. Der Gesuchsteller sei ab 2. Oktober 2022 zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt von C. monatlich vorschüssig den Barunterhaltsbeitrag (inkl. Überschussanteil) von mindestens CHF 2'000.00 zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfällig von ihm bezogener Kinderzulagen. Die Festsetzung von Betreuungsunterhaltsbeiträgen wird im Zuge der Offizialmaxime dem richterlichen Ermessen anheimgestellt ([…]).