4. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 114 lit. c ZPO sowie Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. -9- Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)