3.3.3. Insgesamt erscheint die Verfahrensdauer von etwas über zwei Jahren seit Einreichung der (Teil-) Klage für sich genommen zwar durchaus lange, zumal es um namhafte Arbeitnehmerforderungen geht, mithin um bedeutende Interessen des Beschwerdeführers, und der Fall zumindest seit der Einschränkung des Prozessthemas am 4. November 2021 auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit auch nicht besonders komplex erscheint. Die Verfahrensverzögerungen erweisen sich im Lichte des Gesagten aber noch als vertretbar.