Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 35) ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anwesenheit des früheren CEOs, der der Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewesen sein soll, für den Ausgang des Verfahrens irrelevant gewesen wäre, zumal davon auszugehen war, dass dieser mit Blick auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit sachdienliche Auskunft zum gewöhnlichen Arbeitsort des Beschwerdeführers erteilen konnte. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2023 erwies sich die kurzfristige Suche nach einem Ersatztermin als schwierig.