Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei den Anträgen der Beklagten unkritisch gefolgt (Beschwerde Rz. 36), ist unbegründet. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 35) ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anwesenheit des früheren CEOs, der der Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewesen sein soll, für den Ausgang des Verfahrens irrelevant gewesen wäre, zumal davon auszugehen war, dass dieser mit Blick auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit sachdienliche Auskunft zum gewöhnlichen Arbeitsort des Beschwerdeführers erteilen konnte.