eine Reiseunfähigkeit bis zum 10. Mai 2023 attestierte. Die Beschwerdegegnerin durfte mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass das Arztzeugnis den Tatsachen entspricht. Die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei den Anträgen der Beklagten unkritisch gefolgt (Beschwerde Rz. 36), ist unbegründet.