Die Verfügung war zumindest nicht geradezu offensichtlich unrechtmässig, sondern wurde durch das Obergericht in seinem ausführlich begründeten Entscheid im Rahmen einer Interessenabwägung aufgehoben (vgl. BB 18 E. 3.2). Die Verfahrensakten wurden der Beschwerdegegnerin erst am 25. Oktober 2022 durch das Obergericht zurückgesandt, woraufhin diese ca. zwei Wochen später die Beweisverfügung erliess. Schliesslich ist der Beschwerdegegnerin auch kein Vorwurf zu machen, dass sie den ersten Termin für die Hauptverhandlung absagen musste. Die Beklagte reichte ein entsprechendes Arztzeugnis ein, das dem früheren CEO der Beklagten -8-