Der Beschwerdeführer legte denn auch nicht konkret dar, inwiefern die gewährten Fristerstreckungen angesichts der Umstände offensichtlich unangemessen gewesen wären. Der Beschwerdegegnerin kann weiter nicht angelastet werden, dass sich das Verfahren zufolge des von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfügung vom 8. April 2022 betreffend Aktenbeizug (zwecks Abklärung der örtlichen Zuständigkeit) um mehrere Monate verzögerte. Die Verfügung war zumindest nicht geradezu offensichtlich unrechtmässig, sondern wurde durch das Obergericht in seinem ausführlich begründeten Entscheid im Rahmen einer Interessenabwägung aufgehoben (vgl. BB 18 E. 3.2).