3.3.2. Wie die Ausführungen zeigen, finden sich kaum längere Phasen der Untätigkeit der Beschwerdegegnerin, die weder für sich noch in ihrer Summe derart lange gewesen wären, dass der Beschwerdegegnerin geradezu offensichtlich eine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre. Namentlich lässt die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beschränkung des Verfahrensgegenstands auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit ca. eineinhalb Monate "zuwartete", nicht auf eine unangemessene Verfahrensverzögerung schliessen, zumal sie die ausführlichen Eingaben der Parteien (die Klage alleine umfasste 70 Seiten und 58 Beilagen) erst studieren musste,