Nachdem die Beklagte am 17. September 2021 ihre Klageantwort einreichte, beschränkte die Beschwerdegegnerin das Prozessthema mit Verfügung vom 4. November 2021 (BB 9) einstweilen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel zu dieser Frage an. Am 26. November 2021 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik (BB 10), woraufhin der Beklagten mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 (BB 11) Frist von 20 Tagen für die Duplik angesetzt wurde. Auch diese Frist wurde der Beklagten zwei Mal um ca. einen Monat erstreckt (BB 12 f.). Die Duplik wurde schliesslich am 3. März 2022 eingereicht (BB 14).