3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 10. Juni 2021 (BB 5) die (Teil-) Klage ein. Die Beschwerdegegnerin stellte die Klage mit Verfügung vom 15. Juni 2021 (BB 6) zur Antwort innert Frist von 20 Tagen zu. In der Folge wurde der Beklagten auf ihr begründetes Gesuch hin die Frist zur Klageantwort zweimal um je ca. einen Monat verlängert (BB 7 f.). Nachdem die Beklagte am 17. September 2021 ihre Klageantwort einreichte, beschränkte die Beschwerdegegnerin das Prozessthema mit Verfügung vom 4. November 2021 (BB 9) einstweilen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel zu dieser Frage an.