3.2. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Oktober 2020 das Schlichtungsgesuch ein (Beschwerdebeilage [BB] 2). Die Schlichtungsverhandlung wurde mit Verfügung vom 16. November 2020 (BB 3) auf den 3. März 2021 gesetzt, mithin ca. vier Monate nach Eingang des Schlichtungsgesuchs, woraufhin dem Beschwerdeführer am 4. März 2021 die Klagebewilligung (BB 4) ausgestellt wurde. Zwar hat gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Die Maximaldauer des Schlichtungsverfahrens nach Art. 203 Abs. 4 ZPO wurde denn auch bei