Inwiefern dem Beschwerdeführer an einer (lediglich) gerichtlichen Feststellung einer Rechtsverzögerung in dieser Konstellation ein praktisches und schutzwürdiges Interesse zukommen soll, begründet er mit keinem Wort. Weder macht er geltend, dass ihm eine solche Feststellung eine Art Genugtuung verleihen könnte, noch bringt er andere Gründe vor, welche ein Interesse an einer blossen Feststellung einer Rechtsverzögerung zu begründen vermöchten. Mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. -6-