Sein Rechtsschutzinteresse begründet er einzig damit, dass die Klage noch nicht beurteilt sei, eine entsprechende Anweisung (Frist) an die Beschwerdegegnerin verlangt er aber nicht. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit der Anberaumung der Hauptverhandlung eine Tätigkeit ankündigte, erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche zum eigentlichen Ziel ein Tätigwerden der Behörden hat, auch als überflüssig. Inwiefern dem Beschwerdeführer an einer (lediglich) gerichtlichen Feststellung einer Rechtsverzögerung in dieser Konstellation ein praktisches und schutzwürdiges Interesse zukommen soll, begründet er mit keinem Wort.