2.3. Bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 8. August 2023 stand fest, wann der nächste Verfahrensschritt (Hauptverhandlung) stattfinden wird (6. September 2023). Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass diese Terminierung zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung führen würde, sondern verlangt lediglich die allgemeine Feststellung einer Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Sein Rechtsschutzinteresse begründet er einzig damit, dass die Klage noch nicht beurteilt sei, eine entsprechende Anweisung (Frist) an die Beschwerdegegnerin verlangt er aber nicht.