Die Pflicht zur amtswegigen Prüfung der Prozessvoraussetzungen enthebt die beschwerdeführende Partei indessen nicht davon, ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO darzutun. Generell fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, wenn von der beschwerdeerhebenden Partei nicht aufgezeigt wird, worin das Interesse am Erlass eines autoritativen Entscheids des angerufenen Gerichts bestehen könnte (ZÜRCHER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 59 ZPO; vgl. zur Notwendigkeit des Vorbringens eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Strafverfahren: BGE 1B_309/2014 E. 2).