2.2. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 setzte die Beschwerdegegnerin den Termin für die Hauptverhandlung auf den 6. September 2023. Damit dürfte bereits ein Zwischen- (bei Bejahung der örtlichen Zuständigkeit) bzw. Endentscheid ergangen sein. Der Beschwerdeführer verlangt denn auch lediglich die (allgemeine) Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren VZ.2021.20 in unangemessener Weise eine Rechtsverzögerung bzw. -ver- weigerung betrieben habe. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Interesse an der Feststellung einer allfälligen Rechtsverzögerung verfügt. Dies ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Art.