Eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung kann ausnahmsweise auch Folge von positiven Prozessanordnungen sein (z.B. Verfahrenssistierung, verfahrensverlängernde Beweismassnahmen, Einräumen überlanger Fristen). Die betroffene Person kann in diesem Fall sofort geltend machen, die Verfügung habe eine ungerechtfertigte Verzögerung zur Folge, ohne dass die betroffene Person zuwarten müsste, bis die Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt (vgl. BGE 8C_1014/2012 E. 4; BGE 131 V 407 E. 1.1; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 319 ZPO).