Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGE 5A_207/2018 E. 2.1.2). Eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung kann ausnahmsweise auch Folge von positiven Prozessanordnungen sein (z.B. Verfahrenssistierung, verfahrensverlängernde Beweismassnahmen, Einräumen überlanger Fristen).