(STAEHELIN, ZPO-Komm., a.a.O., N. 9 zu Art. 124 ZPO). Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK räumen einen allgemeinen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist ein (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.2.2). Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen.