2. 2.1. Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet das Gericht zu "zügiger" Prozessleitung. Damit wird das Beschleunigungsgebot, das sich bereits aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK ergibt, für den Zivilprozess bestätigt -4-