" 1. Es sei festzustellen, dass das Arbeitsgericht Bremgarten im Zusammenhang mit dem vereinfachten Verfahren VZ.2021.20 betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag unangemessene Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung betreibt. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 3.2. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 21. August 2023 (Postaufgabe: 22. August 2023) eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: