2.2. Mit Klageantwort vom 15. September 2021 stellte die Beklagte unter anderem den Verfahrensantrag, dass das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zunächst auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschränken sei. 2.3. Der Gerichtspräsident der Beschwerdegegnerin verfügte am 4. November 2021 unter anderem, dass das Prozessthema einstweilen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beschränkt wird. 2.4. Der Beschwerdeführer beantragte mit Replik vom 26. November 2021, dass auf die Klage einzutreten sei; die Beklagte beantragte mit Duplik vom 3. März 2022, dass auf die Klage mangels Prozessvoraussetzung nicht einzutreten sei.