Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.105 (VZ.2021.20) Art. 57 Entscheid vom 11. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Beschwerde- A._____, führer [...] vertreten durch Rechtsanwalt Hannes Streif, Schwertstrasse 1, 5401 Baden Beschwerde- Bezirksgericht Bremgarten, Arbeitsgericht, gegnerin Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten AG Gegenstand Rechtsverzögerung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Oktober 2020 ein Schlichtungsge- such betreffend eine Forderung aus Arbeitsvertrag gegenüber der B._____ S.A. (nachfolgend: die Beklagte) beim Präsidium des Arbeitsgerichts des Bezirksgerichts Bremgarten (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) ein. Die Schlichtungsverhandlung fand am 3. März 2021 statt, woraufhin dem Beschwerdeführer am 4. März 2021 die Klagebewilligung ausgestellt wurde. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juni 2021 bei der Beschwerdegeg- nerin eine arbeitsrechtliche (Teil-)Klage gegen die Beklagte ein. 2.2. Mit Klageantwort vom 15. September 2021 stellte die Beklagte unter ande- rem den Verfahrensantrag, dass das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen zunächst auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschrän- ken sei. 2.3. Der Gerichtspräsident der Beschwerdegegnerin verfügte am 4. November 2021 unter anderem, dass das Prozessthema einstweilen auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beschränkt wird. 2.4. Der Beschwerdeführer beantragte mit Replik vom 26. November 2021, dass auf die Klage einzutreten sei; die Beklagte beantragte mit Duplik vom 3. März 2022, dass auf die Klage mangels Prozessvoraussetzung nicht ein- zutreten sei. 2.5. Am 8. April 2022 verfügte der Präsident der Beschwerdegegnerin den Bei- zug der Verfahrensakte OF.2016.142. Hiergegen erhob der Beschwerde- führer beim Obergericht des Kantons Aargau am 20. April 2022 Be- schwerde. Mit Entscheid ZVE.2022.26 vom 27. Juni 2022 hob die 3. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Aargau die Verfügung vom 8. April 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf. 2.6. Am 10. November 2022 erliess der Präsident der Beschwerdegegnerin die Beweisverfügung. -3- 2.7. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 setzte der Präsident der Beschwerde- gegnerin die Verhandlung auf den 26. April 2023 fest, welche mit Verfügung vom 20. April 2023 wieder abgesetzt wurde. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 setzte der Präsident der Beschwerdegegnerin den Verhandlungstermin neu auf den 6. September 2023 fest. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 8. August 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Ober- gericht des Kantons Aargau eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei festzustellen, dass das Arbeitsgericht Bremgarten im Zusammenhang mit dem vereinfachten Verfahren VZ.2021.20 betreffend Forderung aus Ar- beitsvertrag unangemessene Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung betreibt. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (zuzüg- lich gesetzlicher Mehrwertsteuer)." 3.2. Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 21. August 2023 (Post- aufgabe: 22. August 2023) eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 319 lit. c ZPO ist die Beschwerde in Fällen von Rechtsverzöge- rung auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO- Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 18 zu Art. 319 ZPO). Es können sowohl Unter- lassungen als auch Verzögerungen von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endentscheides gerügt werden (vgl. FREI- BURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 15 zu Art. 327 ZPO). Gemäss § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO entscheidet das Obergericht (Zivilgericht) als Rechtsmittelinstanz über Beschwerden i.S.v. Art. 319 ff. ZPO. 2. 2.1. Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet das Gericht zu "zügiger" Prozess- leitung. Damit wird das Beschleunigungsgebot, das sich bereits aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK ergibt, für den Zivilprozess bestätigt -4- (STAEHELIN, ZPO-Komm., a.a.O., N. 9 zu Art. 124 ZPO). Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 1 EMRK räumen einen allgemeinen Anspruch auf Beurtei- lung innert angemessener Frist ein (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.2.2). Die An- gemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Natur sowie der Um- fang und die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Priva- ten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGE 5A_191/2011 E. 2.2, mit Hinweis u.a. auf BGE 135 I 265 E. 4.4 und BGE 124 I 139 E. 2c). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung insbeson- dere dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne aus- gleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist (BGE 5A_207/2018 E. 2.1.2). Eine Rechtsverzögerung oder -verweigerung kann ausnahmsweise auch Folge von positiven Prozessanordnungen sein (z.B. Verfahrenssistierung, verfahrensverlängernde Beweismassnahmen, Einräumen überlanger Fristen). Die betroffene Person kann in diesem Fall sofort geltend machen, die Verfügung habe eine ungerechtfertigte Verzö- gerung zur Folge, ohne dass die betroffene Person zuwarten müsste, bis die Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt (vgl. BGE 8C_1014/2012 E. 4; BGE 131 V 407 E. 1.1; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 319 ZPO). Gewisse "tote Zeiten" sind dem Gericht im Übrigen nicht vorwerfbar, zumal solche in einem Verfahren unvermeidlich sind, da dane- ben stets auch andere Verfahren zu behandeln sind. Eine mangelhafte Or- ganisation oder eine strukturbedingte Überbelastung vermögen hingegen eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (BGE 130 I 312 E. 5.2; vgl. auch BGE 124 I 18 E. 2c). Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverzöge- rung vorliegt, wobei der Gestaltungsspielraum der erstinstanzlichen Ge- richte zu berücksichtigen und eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen an- zunehmen ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZPO-Komm., a.a.O., N. 7 zu Art. 320 ZPO). 2.2. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 setzte die Beschwerdegegnerin den Termin für die Hauptverhandlung auf den 6. September 2023. Damit dürfte bereits ein Zwischen- (bei Bejahung der örtlichen Zuständigkeit) bzw. Endent- scheid ergangen sein. Der Beschwerdeführer verlangt denn auch lediglich die (allgemeine) Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren VZ.2021.20 in unangemessener Weise eine Rechtsverzögerung bzw. -ver- weigerung betrieben habe. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Be- schwerdeführer über ein schützenswertes Interesse an der Feststellung ei- ner allfälligen Rechtsverzögerung verfügt. Dies ist als Prozessvorausset- zung von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 60 ZPO). -5- Die Pflicht zur amtswegigen Prüfung der Prozessvoraussetzungen enthebt die beschwerdeführende Partei indessen nicht davon, ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a ZPO darzutun. Generell fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse, wenn von der beschwerdeerhebenden Partei nicht aufgezeigt wird, worin das Interesse am Erlass eines autorita- tiven Entscheids des angerufenen Gerichts bestehen könnte (ZÜRCHER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 12 zu Art. 59 ZPO; vgl. zur Notwendigkeit des Vor- bringens eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses bei einer Rechts- verzögerungsbeschwerde im Strafverfahren: BGE 1B_309/2014 E. 2). Nach der Rechtsprechung fehlt es am aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, wenn der angeblich verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit ergangen ist. Unter Umständen behandelt das Bundesgericht eine solche Beschwerde aber auch bei einem fehlenden aktuellen Interesse. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer hin- reichend substantiiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der EMRK rügt ("grief défendable"). Mit der Behandlung der Beschwerde kann zudem Art. 13 EMRK in jedem Fall Genüge getan werden. Wird eine unzulässige Rechtsverzögerung bejaht, so kann dem Rechtsunterworfenen die gericht- liche Feststellung, dass das Beschleunigungsgebot im kantonalen Verfah- ren verletzt wurde, eine Art Genugtuung verschaffen (BGE 5A_903/2012 E. 3 m.w.H.). Dies hat auch im kantonalen Verfahren zu gelten. 2.3. Bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 8. August 2023 stand fest, wann der nächste Verfahrensschritt (Hauptverhandlung) stattfinden wird (6. September 2023). Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass diese Terminierung zu einer ungerechtfertigten Verfahrensverzögerung führen würde, sondern verlangt lediglich die allgemeine Feststellung einer Rechts- verzögerung bzw. Rechtsverweigerung. Sein Rechtsschutzinteresse be- gründet er einzig damit, dass die Klage noch nicht beurteilt sei, eine ent- sprechende Anweisung (Frist) an die Beschwerdegegnerin verlangt er aber nicht. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit der Anberaumung der Haupt- verhandlung eine Tätigkeit ankündigte, erweist sich die Rechtsverzöge- rungsbeschwerde, welche zum eigentlichen Ziel ein Tätigwerden der Be- hörden hat, auch als überflüssig. Inwiefern dem Beschwerdeführer an einer (lediglich) gerichtlichen Feststellung einer Rechtsverzögerung in dieser Konstellation ein praktisches und schutzwürdiges Interesse zukommen soll, begründet er mit keinem Wort. Weder macht er geltend, dass ihm eine solche Feststellung eine Art Genugtuung verleihen könnte, noch bringt er andere Gründe vor, welche ein Interesse an einer blossen Feststellung ei- ner Rechtsverzögerung zu begründen vermöchten. Mangels schutzwürdi- gen Feststellungsinteresses ist auf die Beschwerde daher nicht einzutre- ten. -6- 3. 3.1. Selbst wenn dem Beschwerdeführer ein Feststellungsinteresse zuzuspre- chen wäre, erwiese sich dessen Beschwerde aus nachfolgenden Gründen auch in der Sache als unbegründet. 3.2. Der Beschwerdeführer reichte am 30. Oktober 2020 das Schlichtungsge- such ein (Beschwerdebeilage [BB] 2). Die Schlichtungsverhandlung wurde mit Verfügung vom 16. November 2020 (BB 3) auf den 3. März 2021 ge- setzt, mithin ca. vier Monate nach Eingang des Schlichtungsgesuchs, wo- raufhin dem Beschwerdeführer am 4. März 2021 die Klagebewilligung (BB 4) ausgestellt wurde. Zwar hat gemäss Art. 203 Abs. 1 ZPO die Schlichtungsverhandlung innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Die Maximaldauer des Schlichtungsverfahrens nach Art. 203 Abs. 4 ZPO wurde denn auch bei weitem nicht erreicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren mitten in der Corona-Pandemie eingeleitet wurde, die den Gerichten bei der Organisation von Verhandlungen besondere Anstrengungen abforderte (vgl. BB 3). 3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 10. Juni 2021 (BB 5) die (Teil-) Klage ein. Die Beschwerdegegnerin stellte die Klage mit Verfügung vom 15. Juni 2021 (BB 6) zur Antwort innert Frist von 20 Tagen zu. In der Folge wurde der Beklagten auf ihr begründetes Gesuch hin die Frist zur Klageantwort zweimal um je ca. einen Monat verlängert (BB 7 f.). Nachdem die Beklagte am 17. September 2021 ihre Klageantwort einreichte, be- schränkte die Beschwerdegegnerin das Prozessthema mit Verfügung vom 4. November 2021 (BB 9) einstweilen auf die Frage der örtlichen Zustän- digkeit und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel zu dieser Frage an. Am 26. November 2021 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik (BB 10), woraufhin der Beklagten mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 (BB 11) Frist von 20 Tagen für die Duplik angesetzt wurde. Auch diese Frist wurde der Beklagten zwei Mal um ca. einen Monat erstreckt (BB 12 f.). Die Duplik wurde schliesslich am 3. März 2022 eingereicht (BB 14). Mit Verfügung vom 22. März 2022 (BB 15) teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet werde. Anschliessend verfügte sie am 8. April 2022 den Beizug der Akten des Ehescheidungsver- fahrens des Beschwerdeführers (BB 16). Hiergegen erhob der Beschwer- deführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau (BB 17), das die angefochtene Verfügung mit Entscheid vom 27. Juni 2022 aufhob (BB 18). Dieser Entscheid erwuchs anfangs September 2022 in Rechts- kraft. Die Akten wurden der Beschwerdegegnerin durch das Obergericht -7- am 25. Oktober 2022 retourniert (vgl. Stellungnahme der Beschwerdegeg- nerin vom 21. August 2023), woraufhin diese am 10. November 2022 die Beweisverfügung erliess (BB 19). Darin wurde der Beschwerdeführer auf- gefordert, die Adressen der zu befragenden Zeugen mitzuteilen. Auf Ge- such des Beschwerdeführers hin wurde diesem die Frist zur Mitteilung mit Verfügung vom 28. November 2022 bis 5. Dezember 2022 erstreckt (BB 20 f.). Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 (BB 24) wurde die Hauptver- handlung schliesslich auf den 26. April 2023 gesetzt. Der Termin musste jedoch abgesagt werden, da der ehemalige CEO der Beklagten unfallbe- dingt bis 10. Mai 2023 reiseunfähig war. Die Beklagte reichte ein entspre- chendes Arztzeugnis ein (BB 25). Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 (BB 26) wurde die Hauptverhandlung schliesslich auf den 6. September 2023 ge- setzt. 3.3.2. Wie die Ausführungen zeigen, finden sich kaum längere Phasen der Untä- tigkeit der Beschwerdegegnerin, die weder für sich noch in ihrer Summe derart lange gewesen wären, dass der Beschwerdegegnerin geradezu of- fensichtlich eine Pflichtverletzung vorzuwerfen wäre. Namentlich lässt die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beschränkung des Ver- fahrensgegenstands auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit ca. einein- halb Monate "zuwartete", nicht auf eine unangemessene Verfahrensverzö- gerung schliessen, zumal sie die ausführlichen Eingaben der Parteien (die Klage alleine umfasste 70 Seiten und 58 Beilagen) erst studieren musste, bevor sie das weitere Vorgehen beschliessen konnte. Weiter wurden auf die begründeten Anträge der Parteien hin zwar mehrmals und verhältnis- mässig grosszügig Fristerstreckungen gewährt – auch dem Beschwerde- führer –, doch erweisen sich weder deren Umfang (um je bis max. 4-5 Wo- chen), noch die zweimaligen Erstreckungen als ausserordentlich, sondern in der Praxis durchaus üblich. Der Beschwerdeführer legte denn auch nicht konkret dar, inwiefern die gewährten Fristerstreckungen angesichts der Umstände offensichtlich unangemessen gewesen wären. Der Beschwer- degegnerin kann weiter nicht angelastet werden, dass sich das Verfahren zufolge des von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Rechtsmittelverfah- rens gegen die Verfügung vom 8. April 2022 betreffend Aktenbeizug (zwecks Abklärung der örtlichen Zuständigkeit) um mehrere Monate verzö- gerte. Die Verfügung war zumindest nicht geradezu offensichtlich unrecht- mässig, sondern wurde durch das Obergericht in seinem ausführlich be- gründeten Entscheid im Rahmen einer Interessenabwägung aufgehoben (vgl. BB 18 E. 3.2). Die Verfahrensakten wurden der Beschwerdegegnerin erst am 25. Oktober 2022 durch das Obergericht zurückgesandt, woraufhin diese ca. zwei Wochen später die Beweisverfügung erliess. Schliesslich ist der Beschwerdegegnerin auch kein Vorwurf zu machen, dass sie den ers- ten Termin für die Hauptverhandlung absagen musste. Die Beklagte reichte ein entsprechendes Arztzeugnis ein, das dem früheren CEO der Beklagten -8- eine Reiseunfähigkeit bis zum 10. Mai 2023 attestierte. Die Beschwerde- gegnerin durfte mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass das Arztzeugnis den Tatsachen entspricht. Die pauschale Behaup- tung des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei den Anträgen der Beklagten unkritisch gefolgt (Beschwerde Rz. 36), ist unbegründet. Ent- gegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 35) ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anwesenheit des früheren CEOs, der der Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewesen sein soll, für den Aus- gang des Verfahrens irrelevant gewesen wäre, zumal davon auszugehen war, dass dieser mit Blick auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit sach- dienliche Auskunft zum gewöhnlichen Arbeitsort des Beschwerdeführers erteilen konnte. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ih- rer Stellungnahme vom 21. August 2023 erwies sich die kurzfristige Suche nach einem Ersatztermin als schwierig. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde die Hauptverhandlung schliesslich auf den 6. September 2023 an- gesetzt, mithin vier Monate nach Auslaufen der ärztlich attestierten Reise- unfähigkeit des damaligen CEOs, was noch als mit einer beförderlichen Prozessleitung vereinbar erachtet werden kann, zumal die Beschwerde- gegnerin den Verhandlungstermin mit diversen Beteiligten, einschliesslich dreier Zeugen (vgl. BB 19), und eigenen Terminen koordinieren musste. 3.3.3. Insgesamt erscheint die Verfahrensdauer von etwas über zwei Jahren seit Einreichung der (Teil-) Klage für sich genommen zwar durchaus lange, zu- mal es um namhafte Arbeitnehmerforderungen geht, mithin um bedeutende Interessen des Beschwerdeführers, und der Fall zumindest seit der Ein- schränkung des Prozessthemas am 4. November 2021 auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit auch nicht besonders komplex erscheint. Die Ver- fahrensverzögerungen erweisen sich im Lichte des Gesagten aber noch als vertretbar. 4. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch Parteient- schädigungen zuzusprechen (Art. 114 lit. c ZPO sowie Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. -9- Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Be- schwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 - 10 - BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Aarau, 11. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser