4.6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 VKD) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)