Der Vorinstanz kann daher auch keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden, zumal sie die Festsetzung des Pauschalhonorars in ihrem Entscheid genügend begründet hat. Demgegenüber konnte vom Beschwerdeführer eine substantiierte Begründung seines Honoraranspruchs erwartet werden, da ihm die praxisgemässe Grundentschädigung in vergleichbaren familienrechtlichen Verfahren aufgrund des Schreibens vom 19. Dezember 2022 des Obergerichts des Kantons Aargau und der in E. 4.2.2 dargestellten Praxis bekannt war.