Dies hat der Beschwerdeführer vor Vorinstanz jedoch unterlassen. Er reichte lediglich eine Leistungsübersicht bzw. Aufstellung der Aufwandpositionen ein, was nicht ausreicht, um dieser Begründungspflicht nachzukommen (E. 3.3 hiervor). Mangels substantiierter Begründung des Honoraranspruchs war die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers daher auch nicht gehalten, aufzuzeigen, welche Aufwandpositionen sie inwiefern als ungerechtfertigt erachtete. Der Vorinstanz kann daher auch keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden, zumal sie die Festsetzung des Pauschalhonorars in ihrem Entscheid genügend begründet hat.