4.5. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise, die Vorinstanz habe das geltend gemachte Honorar nicht angemessen geprüft, worin er eine Gehörsverletzung und eine verfassungswidrige Festsetzung des Honorars erblickt (Beschwerde, Rz. 8 ff. und 13). Wie erwähnt (E. 3.2 f. hiervor), bemisst sich die Entschädigung für die berufsmässige Vertretung durch Anwälte im Kanton Aargau gemäss der gestützt auf Art. 96 ZPO erlassenen Regelung nicht nach einem vorgegebenen Stundenansatz, sondern basiert auf Pauschalbeträgen nach streitwertabhängigen Tarifen bzw. innerhalb eines Kostenrahmens, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig ist.