Eine Ungleichbehandlung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Gegenpartei ist vorliegend ohnehin nicht ersichtlich. Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Gegenpartei bei der Festsetzung des Honorars für dessen Stellungnahme vom 27. Januar 2023 ein Zuschlag von 10 % gewährt wurde, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass es sich dabei um die Stellungnahme der Gegenpartei zur Eingabe des Kindsvertreters vom 13. Januar 2023 handelte und dem Beschwerdeführer für dessen entsprechende Stellungnahme vom 30. Januar 2023 ebenfalls ein Zuschlag von 10 % gewährt wurde (angefochtene Verfügung, E. 2.2 und 2.4).