Nur ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen kann sich ein Rechtsträger darauf berufen; eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen begründet in der Regel keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (vgl. BGE 1C_444/2014 E. 4.2.). Eine Ungleichbehandlung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Gegenpartei ist vorliegend ohnehin nicht ersichtlich.