4.4. Der Beschwerdeführer macht weiter eine Ungleichbehandlung der im Prozess involvierten unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend (Beschwerde, Rz. 5 und 12). Festzustellen ist zunächst, dass im Grundsatz kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (W ALDMANN, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2015, N. 42 zu Art. 8 BV). Nur ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen kann sich ein Rechtsträger darauf berufen; eine falsche Rechtsanwendung in einem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen begründet in der Regel keinen Anspruch, seinerseits ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (vgl. BGE 1C_444/2014 E. 4.2.).