Der Beschwerdeführer führt zwar zutreffend aus, dass diese Eingaben von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt wurden. Diese Eingaben stellen jedoch keine Rechtsschriften i.S.v. § 3 Abs. 3 AnwT, sondern Korrespondenz im Rahmen der üblichen Leistungen eines Anwaltes dar, deren Aufwand durch die Grundentschädigung bereits abgegolten ist (§ 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwT; E. 3.2.2 hiervor). Dies vor dem Hintergrund, dass unter Korrespondenz i.S.v. § 6 Abs. 1 AnwT nicht nur die Korrespondenz mit der Partei, sondern auch die Korrespondenz mit dem Gericht zu verstehen ist. Die Eingaben vom 14. April 2022 und 5. Mai 2022 sind daher nicht separat zu entschädigen.