Abänderungsprozess von Kinderunterhalt (BGE 143 III 177) hätte Kenntnis haben müssen (vgl. BGE 4A_573/2021 E. 4) und sich somit seine während des Verfahrens entstehenden Mehraufwendungen aufgrund der Nichtberücksichtigung dieser Rechtsprechung selber zuzuschreiben hatte. Zudem erweisen sich seine Ausführungen in seiner Eingabe vom 7. März 2022 zur geänderten aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als überflüssig, nachdem die Vorinstanz mit vorangehender Verfügung bereits ausdrücklich auf diese Rechtsprechungsänderung hingewiesen hatte.