Zumindest die der Eingabe vom 7. März 2022 zugrundeliegenden rechtlichen Abklärungen über die Entwicklungen in der Rechtsprechung sind durch die Grundentschädigung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT; E. 3.2.2 hiervor). Ein weiterer Zuschlag von 10 % ist jedenfalls bereits aufgrund der Kürze dieser Eingaben auch in Anbetracht des für eine vollständige weitere Rechtsschrift praxisgemäss gewährten Zuschlags von 20 % (E. 3.2.2 hiervor) nicht gerechtfertigt, zumal der Beschwerdeführer als praktizierender Rechtsanwalt bereits vor der Gesuchseinreichung über die dazumal geltende publizierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Passivlegitimation im