§ 3 Abs. 3 AnwT oder nicht vielmehr um Korrespondenz im Rahmen der üblichen Leistungen eines Anwaltes handelt, die mit der Grundentschädigung entschädigt werden (§ 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwT). Zumindest die der Eingabe vom 7. März 2022 zugrundeliegenden rechtlichen Abklärungen über die Entwicklungen in der Rechtsprechung sind durch die Grundentschädigung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT; E. 3.2.2 hiervor).