Die Vorinstanz gewährte für die beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2022 und 7. März 2022 in Anbetracht ihrer Kürze zusammen einen Zuschlag von 10 % der Grundentschädigung (Fr. 270.00). Es ist fraglich, ob es sich bei diesen Eingaben überhaupt um Rechtsschriften i.S.v. § 3 Abs. 3 AnwT oder nicht vielmehr um Korrespondenz im Rahmen der üblichen Leistungen eines Anwaltes handelt, die mit der Grundentschädigung entschädigt werden (§ 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwT).