4.3.2. Die Eingabe vom 27. Januar 2022 umfasst knapp eine Seite. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 29. November 2021 einzig seine Exfrau als Gegenpartei aufführte und diese mit ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2022 gestützt auf die dazumal geltende bundesgerichtliche Rechtsprechung die Abweisung des Gesuchs mangels Passivlegitimation geltend machte, informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit seiner hiervor erwähnten Eingabe vom 27. Januar 2022 über aussergerichtliche Verhandlungen betreffend einen Parteiwechsel und stellte ihr als Beilage eine (eineinhalb-seitige) Parteivereinbarung zu.