Vorliegend waren einzig die Kinderunterhaltsbeiträge sowie die Obhutszuteilung strittig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren überdurchschnittlichen Aufwand generiert haben soll. Gegenteiliges vermag auch der Beschwerdeführer nicht vorzubringen (E. 4.5 nachfolgend). Es handelt sich somit um ein durchschnittliches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen bei Abänderung eines Ehescheidungsurteils, für welches eine Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 geschuldet ist. 4.3. 4.3.1. Zu prüfen ist weiter, ob und welche Zuschläge für die Eingaben vom 27. Januar 2022, 7. März 2022, 14. April 2022 und 5. Mai 2022 zu gewähren sind.