Eheschutz- und vorsorglichen Massnahmeverfahren für die Dauer des - 10 - Ehescheidungsverfahrens) grundsätzlich nur bei Vorliegen eines drohenden nichtwiedergutzumachenden Nachteils abänderbar sind (vgl. LEUBA/ MEIER/PAPAUX VAN DELDEN, Droit du divorce, 2021, N. 2174, unter Hinw. auf BGE 5A_674/2019 E. 1.2; vgl. auch BGE 5A_242/2020 E. 1.3), weshalb in solchen Verfahren zumeist weniger Punkte strittig sind als in einem Eheschutzverfahren, was den möglichen Regelungsinhalt weiter begrenzt.